Leinenpflicht für Hunde
Nicht nur das nieders. Landwirtschaftsministerium und die Jägerschaft, auch das Ordnungsamt der Samtgemeinde Land Hadeln weist auf § 33 Abs. 1 des Niedersächsischen Waldgesetzes zum Leinenzwang für Hunde in diesem Jahr erneut hin.
Nach den Vorschriften des Gesetzes dürfen in der Zeit vom 1. April bis 15. Juli (Brut– und Setzzeit) Hunde im Wald und in der freien Landschaft nur an der Leine geführt werden.
Von dieser gesetzl. Leinenpflicht sind nur die Polizeidiensthunde, Rettungshunde und Hunde der Jagdausübungsberechtigten ausgenommen. Alle anderen Hunde, also egal ob groß oder klein, ob bissig oder nicht, ob jung oder alt, müssen angeleint werden.
Wer dieser gesetzlichen Pflicht nicht folgt und seinen Hund ohne Leine "frei" laufen läßt, handelt ordnungswidrig. Für die Ahndung solcher Ordnungswidrigkeiten, ist die Samtgemeinde Hadeln zuständig. Verstöße können mit einem Verwarngeld von mindestens 30,– € geahndet werden. In Wiederholungsfällen kann ein Bußgeld fällig werden.
Sinn dieser Regelungen ist der Schutz der heimischen Tierwelt, insbesondere der bodenbrütenden Vögel und der Jung– und Muttertiere, die in dieser Zeit ein erhebliches verändertes Fluchtverhalten zeigen und daher dieses Schutzes bedürfen. Verantwortungsbewußte Hundeführerinnen und –führer werden die Leinenpflicht sowieso beachten, weil sie um die Arten– und Tiervielfalt in unserer Umwelt genauso viel Sorge haben, wie um ihren Hund oder ihre Hündin.
Neues Gesetz tritt in Kraft
Das neue niedersächsische Hundegesetz hat folgende Kernpunkte:- Chippflicht: Vom 1. Juli 2011 an müssen Hunde gechipt werden, damit sie sich identifizieren lassen.
- Hunde-Haftpflicht: Jeder Halter muss für seinen Hund eine Haftpflichtversicherung abschließen.
- Sachkundenachweis („Hundeführerschein“): Vom 1. Juli 2013 an müssen alle neuen Hundebesitzer eine Prüfung nachweisen.
- Gefährliche Hunde: Hunde, deren Gefährlichkeit festgestellt worden ist, dürfen nur unter Auflagen und nach Erlaubnis gehalten werden. Für gefährliche Hunde gilt Leinen- und Maulkorbzwang.
- FAQ zum niedersächsischen Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG)
Auszug aus dem Niedersächsischen Hundegesetz
§ 4 NHundG
Kennzeichnung
Ein Hund, der älter als sechs Monate ist, ist durch ein elektronisches Kennzeichen (Transponder) mit einer Kennnummer zu kennzeichnen. ²Der Transponder muss in der Codestruktur und dem Informationsgehalt dem Standard ISO 11784 ("Radio-frequency identification of animals – Code structure", Ausgabe August 1996) entsprechen. ³Der Transponder muss den Standard ISO 11785 ("Radio-frequency identification of animals-Technical Concept", Ausgabe Oktober 1996, Berichtigung Dezember 2008) festgelegten technischen Anforderungen entsprechen. 4Die ISO-Normen können bei der Beuth-Verlag GmbH, 10772 Berlin, bezogen werden; sie sind beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.
§ 5 NHundG
Haftpflichtversicherung
Für die durch einen Hund, der älter als sechs Monate ist, verursachten Schäden ist eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500 000 Euro für Personenschäden und von 250 000 Euro für Sachschäden abzuschließen. ²Zuständige Stelle nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die nach § 17 Abs. 1 zuständige Gemeinde. ³Satz 1 gilt nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts und für fremde Streitkräfte für die von ihnen gehaltenen Diensthunde.




